Präventive Bestrafung

Quelle: waz-online.de

Einige werden sich vielleicht an eine solche Situation erinnern: Man wurde von jemanden Bedroht geht zur Polizei und die sagen einem dann freundlich lächelnd nur: „Wir können leider nichts machen, solange nichts passiert ist“.

Ganz anders sieht die Situation aber im Strassenverkehr aus: Dort kann man seit 2013 nämlich sogar 1 Jahr ins Gefängnis kommen, wenn nichts passiert ist. Tatsächlich ist das Strassenverkehrsrecht, das einzige Recht indem man sogenannt „Präventiv Bestraft“ werden kann und stellt damit eine Anomalie dar.

Und das selbst bei „Tätern“ die -im Gegensatz zum obigen Beispiel- nicht einmal vorhatten jemandem etwas anzutun.

Natürlich will ich damit nicht propagieren, dass man jemanden aufgrund einer Drohungs-Anschuldigung gleich verfolgen soll – Nicht umsonst bewährt sich das gute alte: In dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten) sehr gut. Und es gibt auch zu viele (nichtige) Rache-Anschuldigungen – Dominik Strauss-Kahn ist nicht der erste und nicht der letzte, dem diese, sehr unangenehme Situation widerfahren ist.

Was mehr zu denken gibt, ist es dass Autofahrer anscheinend gar keine Rechte haben, ausser „Zahlen und Spuren“.

Doch wie rechtfertigt die Staatsgewalt eine Bestrafung wenn nichts passiert ist; ja nicht einmal eine Situation stattgefunden hatte, in der etwas „hätte“ passieren können?

Gehen wir von folgendem Beispiel aus:
Ein Autofahrer fährt mit etwa 190km/h Nachts auf einer absolut leeren, breiten und übersichtlichen Autobahn. Trockene Strasse und kilometerweite Sicht.

Dann wird er aber „erwischt“ (bzw. neuerdings verhaftet). Die Anklage wirft dem Fahrer nun eine sogenannt „Hypothetische Gefahr“ vor, also im Sinne von: „Es hätte etwas passieren können, wenn sich zu dem Zeitpunkt andere Verkehrsteilnehmer auf der Strasse befunden hätten“. – Das der Fahrer in einer solchen Situation vermutlich auch seine Geschwindigkeit angepasst hätte, interessiert nicht. Stattdessen kommt dann wieder die Aussage „mit dem Kind, welches urplötzlich auf der Autobahn erscheint„, oder „dem Tisch, der auf einmal auf die Autobahn fliegt„.

So gesehen müsste das Strafrecht im Strassenverkehr angepasst werden, dass es sich auf die tatsächliche Gefahr bezieht, weil die lässt sich meist nicht mit einem konstanten Geschwindigkeits-Wert in km/h messen. – Jemand der ein Messer mit sich herum trägt verletzt damit nicht zwangsläufig jemanden; erst wenn er damit einer Person nachrennt kann davon ausgegangen werden, dass er böse Absichten hatte.

Leider sieht dies unsere Rechtsverfassung anders. Denn seit 2008 wird die (unfaire) Praktik sogar durch ein Bundesgerichtsurteil bestätigt. Im Urteil BGE 108 lb 65 E. 1 steht dazu:

Gemäss einer Rechtsprechung  des Bundesgerichtes  wird durch jede Überschreitung  der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit,  unabhängig  von den konkreten  Begleitumständen  (Verkehrsdichte,  Strassen-
und Sichtverhältnisse),  eine Gefährdung  des Strassenverkehrs  geschaffen,  diese  ist umso grösser, je
höher die gefahrene  Geschwindigkeit ist (BGE 108 lb 65 E. 1). Eine mittelschwere  Widerhandlung im
Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ist ungeachtet  der konkreten  Umstände  gegeben,  sofern  der
Lenker  die zulässige Höchstgeschwindigkeit  auf einer Autobahn um 31 km/h, ausserorts  um 26 km/h
oder innerorts  um 21 km/h überschritten  hat (Urteil des Bundesgerichts  vom 16. Oktober  2008,
1C_83/2008  E 2.1; BGE 128 ll 131 E. 2a, 126 ll 196 E. 2a).

Und auch wenn wir -zumindest ausserhalb der Strasse- nicht in einem totalitären Staat leben, bleibt uns wohl nur eins: Einen Gang runter schalten und sich beugen. Der Staat ist einem immer auf den Fersen.

PS: Wer jetzt denkt, ich schreibe diese Zeilen aus bestimmtem Anlass: Keine Sorge, den gibt es nicht. Ich war ganz Brav. 🙂

1 comment on Präventive Bestrafung

  1. ja so ist es, das ist unsere Polizei und ihre Leute! kritisieren möchte ich auch, wie sie alle schwer bewaffnet sind für Strassenkontrolle ind zivile Kontrolle.

    Weiteres Beispiel für präventive Bestrafung: meine letzte Busse von Fr 160 für angeblich Winker nicht betätigt auf Autobahn: es hätte ein Töff kommen können von hinten. Der wäre dann zwar zu schnell gewesen und ich hätte nicht überholt, wenn Töff gekommen wäre: alles kein Argument. Sie sind am längeren Hebel!

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